Allgemeine Gerätemietbedingungen

§ 1 - Allgemeines

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das vorstehend im Einzelnen aufgeführte Gerät mietweise zu überlassen.

(2) Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-mannes zu behandeln, gegen Diebstahl, Beschädigung oder Zerstö-rung zu schützen und ihn nach Beendigung der Mietzeit auf eigene Gefahr zurücksenden oder auf eigene Gefahr zurückbringen.

§ 2 - Beginn der Mietzeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf der Eisenbahn verla-den oder einem betriebsfremden oder einem betriebseigenen Fracht-führer übergeben worden ist oder - falls der Mieter den Mietgegens-tand abzuholen hat - mit dem für die Abholung bestimmten Zeitpunkt.

(2) Mit der Absendung bzw. Abholung geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

§ 3 - Übergabe und Mängelrüge

(1) Der Vermieter hat das Gerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereitzuhalten. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vor der Absendung bzw. Abholung auf eigene Kosten zu besichtigen; etwaige hierbei festgestellte Mängel sind sofort zu rügen.

(2) Verborgene Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung bzw. Abholung des Gerätes dem Vermieter eine schriftliche Mängelanzeige zugegangen ist.

(3) Nach Ablauf der Rügefristen gilt das Gerät als vertragsmäßig geliefert. Etwa nach Ablauf der Rügefristen auftretende oder entste-hende Mängel berechtigen zur Geltendmachung von Minderungs- oder Schadensersatzansprüchen nicht. Die Mängel sind gemäß § 8 von dem Mieter zu beheben.

(4) Nimmt der Vermieter das zu Recht bemängelte Gerät zurück, so trägt er die Kosten des An- und Rücktransportes. Der Vermieter ist berechtigt, nach seiner Wahl während der Behebung der Mängel ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen oder aber anstelle der Behebung der Mängel für die gesamte Mietzeit ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen.

§ 4 - Vorhaltezeit

(1) Der Mietberechnung ist eine normale monatliche Vorhaltezeit von 175 Stunden zugrunde gelegt, falls nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Miete ist vorbehaltlich des § 6 (Still-Liegeklausel) auch dann zu zahlen, wenn die normale Vorhaltezeit nicht voll ausgenutzt wird.

(3) Wird im Laufe eines Monats die monatlich erreichbare Höchststun-denzahl gemäß § 4 Abs. 1 überschritten, so gelten die darüber hinaus geleisteten Stunden als Überstunden.

(4) Die Überstunden sind dem Vermieter monatlich anzuzeigen und auf Verlangen zu belegen. Verstößt der Mieter hiergegen oder erstattet er vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben, so hat der Vermieter Ansprüche auf eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Betrages der hinterzogenen Miete.

§ 5 - Mietberechnung und Mietzahlung

(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der monatliche Mietzins spätes-tens am 5. Werktag eines jeden Monats ohne besondere Aufforderung im Voraus zu zahlen. Eine Schlussrechnung wird am Ende der Mietzeit erstellt.

(2) Jede Überstunde ist mit 1/175 der monatlichen Miete zu bezahlen, falls nicht bei kurzfristiger Vermietung nach geleisteten Betriebsstun-den abgerechnet wird.

(3) Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter vor Absendung bzw. Abholung des Gerätes dem Vermieter für die einzelnen Monatsmieten Wechsel entsprechender Fälligkeit auszuhändigen, wobei die Wech-selzinsen und Wechselkosten vom Mieter getragen werden.

(4) Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Tage über den in Abs. 1 genannten Fälligkeitszeitpunkt hinaus im Rückstand oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne fristlos kündi-gen zu müssen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind. Beträge, die der Vermieter innerhalb der ursprünglichen Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neu-vermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 6 - Stillliegezeit

(1) Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, an mindestens 10 aufeinander folgenden Tagen infolge von Um-ständen die weder der Mieter noch sein eventueller Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, Innere Unruhen, behörd-liche Anordnungen) so gilt diese Zeit als Stillliegezeit.

(2) Der Mieter hat für die Stillliegezeit vom 11. Tage ab 75% der dieser Zeit entsprechenden monatlichen Miete zu zahlen.

(3) Der Mieter hat Beginn und Ende der Stillliegezeit dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.

§ 7 - Nebenkosten

Die monatliche Miete versteht sich ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung (Ausnahme: § 3, Ziffer 4), Gestellung von Betriebsstoffen und Personal. Diese und andere Nebenkosten trägt der Mieter.

§ 8 - Unterhaltspflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet,

a) das Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

b) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes einschließlich Ersatz der Verschleißteile zu sorgen,

c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch hö-here Gewalt verursacht sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf sein Kosten vornehmen zu lassen. Bei größeren Reparaturen ist der Vermieter umgehend schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu bezie-hen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass der die benötigten Ersatzteile in derselben Frist beschaffen wer-de, in der es dem Mieter möglich ist, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.

(3) Stellt der Vermieter dem Mieter Fachmonteure für Reparaturarbei-ten, Inspektionen, zur Anlernung von Bedienungspersonal oder zur Inbetriebsetzung des Mietgegenstandes zur Verfügung, so trägt der Mieter die herbei entstehenden Kosten. In diesen Fällen übernimmt der Mieter die dem Vermieter gegenüber den Fachmonteuren oder sonstigen Beauftragen obliegenden Fürsorgepflichten für Leib, Leben, Gesundheit und eingebrachte Sachen. Dies gilt, solange die genannte Person direkt oder indirekt im Bereich des Mieters tätig ist.

§ 9 - Beendigung der Mietzeit

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen auf dem Lagerplatz des Vermie-ters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühes-tens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. - bei unbestimm-ter Mietzeit - frühestens 4 Wochen nach schriftlicher Kündigung. Er-folgt die Rücklieferung des Gerätes vorzeitig, so gilt § 5, Abs. 4, Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 10 - Rücklieferung des Gerätes

(1) Der Vermieter wird dem Mieter den Bestimmungsort für die Rück-lieferung zeitgerecht mitteilen.

(2) Alle Kosten des Rücktransportes trägt der Mieter, allerdings jedoch nur bis zu der Höhe, wie sie dem Rücktransport an den Lagerplatz des Vermieters entsprechen.

(3) Der Mieter hat das Gerät in dem Zustand gesäubert zurückzuge-ben, der dem Anlieferungszustand des Gerätes unter Berücksichtigung der durch den vertragsmäßigen Mietgebrauch entstandenen Wertmin-derung unter Beachtung der Grundsätze des § 8 entspricht.

(4) Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 30 Kalendertage nach dem Eintreffen des Gerätes am vom Vermieter bestimmten Ort eine schriftliche Mängelanzeige mit genauer Bekanntgabe der festgestellten Mängel an den Mieter abgesandt ist.

§ 11 - Verletzung der Unterhaltspflicht

(1) Wird das Gerät in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen vertraglichen Unterhaltspflichten nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist, so verlängert sich der Mietvertrag um die Zeit, die der Vermieter zur unverzüglichen Durchführung der ver-tragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten benötigt. Gleiches gilt auch für Mängel des Gerätes, die durch vertragswidrigen Gebrauch oder Überbeanspruchung des Gerätes entstanden sind.

(2) Ergibt sich Streit oder Uneinigkeit der Vertragspartner aus dem Inhalt der vorgehenden Ziffer 1, so hat ein unparteiischer vereidigter Sachverständiger gutachtlich eine für beide Parteien bindende Lösung zu treffen. Kommt keine Einigung über die Person des Sachverständi-gen zustande, so soll dieser durch den Präsidenten der örtlich zustän-digen Industrie- und Handelskammer benannt werden. Die Kosten des Gutachtens tragen die Vertragspartner je zur Hälfte.

§ 12 - Untergang des Mietgegenstandes

(1) Sollte es dem Mieter unmöglich sein, seine Verpflichtung zur Rück-gabe des Gerätes zu erfüllen, so ist er verpflichtet, unverzüglich gleichwertigen Ersatz zu leisten.

(2) Die Ersatzleistung ist nach Wahl des Vermieters in Natura oder durch Barentschädigung zu erfolgen. Als Barentschädigung ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort erforderlich ist.

(3) Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe von 75% weiter zu zahlen.

§ 13 - Schadenersatzansprüche

Soweit ihr Ausschluss gesetzlich zulässig ist, sind Schadenersatzan-sprüche jedweder Art, auch im Zusammenhang mit etwaigen Neben-verpflichtungen, gegen den Vermieter oder dessen Beauftragen, aus-geschlossen. Soweit rechtlich zulässig, kann der Mieter somit bei-spielsweise keinen Regress für solche Schäden nehmen, die dadurch entstehen, dass das Gerät nicht die vereinbarten Beschaffenheits-merkmale aufweist und es dadurch zu (Vermögens)schäden beim Mieter kommt. Entsprechendes gilt für alle sonstigen Schäden.

§ 14 - Sonstige Bestimmungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz des Mietgegenstandes gegen Feuer, Diebstahl, Zerstörung oder Be-schädigung etc. zu sorgen; der Vermieter kann vom Mieter die Über-sendung diesbezüglicher Nachweise verlangen. Alle Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen gelten schon heute als an den Vermie-ter abgetreten.

(2) Der Mieter darf den Mietgegenstand nur zum vertrags- und be-stimmungsmäßigen Arbeitseinsatz am vertraglich vorgesehenen Ort benutzen. Jede anderweitige Verfügung ist ihm untersagt, insbesonde-re die nicht ausdrücklich gestattete Untervermietung oder Weitergabe, und zwar unter Ausschluss der Rechte aus § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB, Verpfändung oder dergleichen, desgleichen auch die Vornahme von An-, Um- und Einbauten ohne Zustimmung des Vermieters.

(3) Der Mieter hat Zugriff Dritter auf den Mietgegenstand z.B. durch Beschlagnahmung, Pfändung oder dergleichen, abzuwehren und den Vermieter möglichst schon im Vorfeld von derartigen Zugriffen unver-züglich zu informieren.

(4) Die Rechte und Pflichten des Mieters sind auf Dritte nicht übertrag-bar, auch nicht im Falle einer Rechtsnachfolge. Ausgenommen sind Fälle der gesetzlich vorgesehenen Rechtsnachfolge.

(5) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrech-nung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.

(6) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind ausgeschlossen, ohne dass der Vermieter einen Ausgleich leisten muss. Die Ersatzan-sprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterun-gen der vermieteten Sache verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter die Sache zu-rückerhält, frühestens aber mit Beendigung des Mietverhältnisses.

(7) Abweichungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(8) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Göppingen und zwar im Mahn-verfahren auch dann, wenn der Mieter Nichtkaufmann ist.

(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksamen Bestimmungen sind ggf. durch wirk-same zu ersetzen, mit denen der verfolgte wirtschaftliche Zweck so-weit wie möglich erreicht wird.

§ 15 - Verwendungszweck die Mietsache

Sofern zwischen den Parteien nichts Anderweitiges schriftlich aus-drücklich vereinbart worden ist, gilt als vereinbart, dass das Gerät nur unter den für das Gerät üblichen Idealbedingungen eingesetzt wird. In diesem Fall kann der Vermieter auch nicht dafür verantwortlich ge-macht werden, dass das Gerät aufgrund besonderer Einsatzbedingun-gen nicht die erwarteten Leistungen erbringen kann. Besondere Einsatzbedingungen sind beispielsweise besondere Bodenbeschaf-fenheiten (Schotter, Kies, Sand, Gras, Erde etc.) oder besondere Außeneinflüsse (Glatteis, Schnee etc.), für welche das Gerät idealer weise nicht gebaut worden ist.

§ 16 - Versicherungen

Der Kunde/Mieter hat sich in eigener Verantwortung um eine Geräte-versicherung bzw. um sonstige Versicherungen zu kümmern. Auf Verlangen hat er der Firma Vetter einen entsprechenden Versiche-rungsnachweis vorzulegen.

Stand: 29.02.2008          Copyright © 2008 Sigrid Vetter Gabelstapler Handelsagentur

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